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U 60311 Veranstaltungs- und Gastronomie GmbH
Rossmarkt
60311 Frankfurt
Geschäftsführer: Alexander Eger
HRB 40037, Frankfurt am Main
Bürozeiten: Montag-Freitag von 11-18 uhr // oder per E-Mail !
fon: +49 69 2970 60311
fax: +49 69 2970 60318
Bei verlorenen Gegenständen bitte die angegebene Telefonnummer nutzen oder eine e-Mail schreiben an:
silke@u60311.net
Anfragen bzgl. Location-Anmietung und Bankettveranstaltungen:
(Request for rent our location)
Alexander Eger
fon +49 69 2970 60311
fax +49 69 2970 60318
e-mail: sander@u60311.net
Null Toleranz gegenüber Drogen!
Das Mitbringen von Drogen in unsere Räume sowie ihr Konsum bei uns ahnden wir mit sofortigem Hausverbot und polizeilicher Anzeige.
Beim Einlass müssen sich alle Gäste einem gründlichen Sicherheits-Check unterziehen. Das Tür-Personal ist angewiesen, nach gefährlichen Gegenständen und nach illegalen Drogen zu suchen. Das gilt auch für den Wiedereinlaß mit Stempel. Gäste die sich in drogentypischer Hinsicht innerhalb unserer Räume auffällig verhalten, werden von uns ohne Ausnahme überprüft.
Feiern ab 16 Jahren?
Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche (mindestens 16 Jahre alt), aber noch unter 18 Jahren, nur bis um 24:00 Uhr in den Räumlichkeiten von Clubs bzw. Diskotheken aufhalten. Mit einer Vollmacht, die HIER zu finden ist, können Eltern des Jugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person, die älter als 18 Jahre ist, übertragen und somit dem Jugendlichen den Verbleib im Club bzw. der Diskothek nach 24.00 Uhr ermöglichen. Diese Vollmacht muss vom Jugendlichen mitgeführt werden und der Erziehungsbeauftragte muss sich ebenfalls im Club bzw. der Diskothek aufhalten.
Beim Einlass müssen sich alle Gäste einem gründlichen Sicherheits-Check unterziehen. Das Tür-Personal ist angewiesen, nach gefährlichen Gegenständen und nach illegalen Drogen zu suchen. Das gilt auch für den Wiedereinlaß mit Stempel. Gäste die sich in drogentypischer Hinsicht innerhalb unserer Räume auffällig verhalten, werden von uns ohne Ausnahme überprüft.
Feiern ab 16 Jahren?
Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche (mindestens 16 Jahre alt), aber noch unter 18 Jahren, nur bis um 24:00 Uhr in den Räumlichkeiten von Clubs bzw. Diskotheken aufhalten. Mit einer Vollmacht, die HIER zu finden ist, können Eltern des Jugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person, die älter als 18 Jahre ist, übertragen und somit dem Jugendlichen den Verbleib im Club bzw. der Diskothek nach 24.00 Uhr ermöglichen. Diese Vollmacht muss vom Jugendlichen mitgeführt werden und der Erziehungsbeauftragte muss sich ebenfalls im Club bzw. der Diskothek aufhalten.
